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Statuten

 
 
 
 
STATUTEN


§1
Name, Sitz und Tätigkeit
 

(1)     Der Verein führt den Namen:   Projekt Laba

(2)     Er hat seinen Sitz in:  Anton-Melzer-Str. 9, c/o RA Dr. Krall, 
         6020 Innsbruck,  Österreich
   

(3)     Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf alle Entwicklungsländer, im speziellen
          Burkina
Faso.

 

 

§2
Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung der menschlichen Person, Gruppe und Gemeinschaft in allen sozialen, psychischen, kulturellen, medizinischen und wirtschaftlichen Belangen im oben genannten Wirkungsbereich.

 

 

§3    
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


(1)     Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 u.3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen:
    a)    Vorträge
    b)    Versammlungen
    c)    gesellige Zusammenkünfte
    d)    Mitteilungsblätter
    e)    Veranstaltungen
    f)    Sensibilisierung der Öffentlichen Meinung für Probleme
           in Entwicklungsländern in Wort, Schrift u. Bild.
    g)    Durchführung von Informationsreisen
    h)    Errichtung von Schauräumen u. Bibliotheken
 
(3)    Die erforderlichen Mittel (finanzielle u. Güter jeglicher Art) sollen aufgebracht werden durch:
    a)    Eigenmittel, Beitrittsgebühren u. Mitgliedsbeiträge
    b)    Spenden, Sammlungen, Schenkungen, letztwillige Verfügungen,
           Zahlungen, sonstige Zuwendungen und Ansprüche jeglicher Art
    c)    wirtschaftliche Aktivitäten wie die Abhaltung von Vereinsfesten,
           Bällen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, Lotterien,
           Gewinnspielen, Versteigerungen, Flohmärkten und Verkaufsständen
    d)    Zinserträge u. außerordentliche Erträge
    e)    Alle vorher genannten Punkte gelten für physische und juristische
           Personen (aus dem In- u. Ausland), insbesondere auch Bund, Land,
           Gemeinde, Kammer, Öffentliche Körperschaften, kirchliche
           Organisationen und sonstige Vereine

 

 

§4   
Mittelverwendung


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5   
Arten der Mitgliedschaft


(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und       Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
        Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
        durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
        Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
        um den Verein ernannt werden.

 

§6
Erwerb der Mitgliedschaft



(1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
    entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
    durch die Generalversammlung, welche wieder mit 2/3 Mehrheit entscheidet
(4)         Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch
den/die Proponenten/innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung
des Vereins wirksam.



§7
Beendigung der Mitgliedschaft



(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch
    Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch
    Streichung oder durch Ausschluß.
(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens
    2 Monate vorher mitgeteilt werden.
(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
    Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
    Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
    Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)    Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
    wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
    Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
    genannten Gründen von der Generalversammlung über den Antrag des
    Vorstandes beschlossen werden.



§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder



(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
    Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, die
    das 16. Lebensjahr vollendet haben.
 

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.



§9
Vereinsorgane



    Organe des Vereins sind:

    die Generalversammlung (§10 und11)
    der Vorstand (§ 12 bis 14)
    die Rechnungsprüfer/-innen (§ 15) und
    das Schiedsgericht (§ 16).



§10
Generalversammlung



(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von
    3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des
    Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich
    begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder und
    Ehrenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/-innen binnen
    vier Wochen stattzufinden.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
    Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen
    vor dem Termin schriftlich einzuladen.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
    Tagesordnung zu erfolgen.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)    Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens
    drei Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand
    schriftlich einzureichen.
(5)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
    Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
    können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6)    Bei den Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch
    einen Bevollmächtigten vertreten.
    Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
    einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
    stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/-innen (Abs. 6)
    beschlußfähig.
    Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig,
    so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
    Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
    beschlußfähig ist.
(8)    Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung
    erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit
    denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
    soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
    abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/-in,
    in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/-in. Wenn auch dieser/
    diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
    Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§11
Aufgabenkreis der Generalversammlung:



    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    a)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts-
        und Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    b)    Beschlußfassung über den Voranschlag;
    c)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
        und der Rechnungsprüfer/-innen;
    d)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
        für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
    e)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    f)    Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
        Mitgliedschaft;
    g)    Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
        Auflösung des Vereines;
    h)    Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
        stehende Fragen.

 

§12
Der Vorstand:


Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der Vizepräsidenten/-in dem/der Schriftführer/-in, dem/der Schriftführerstellvertreter/-in, dem/der Kassier/-erin, dem/der Kassiererstellvertreter/-in und bis zu fünf Beiräten/-innen. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimme. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/-in, in dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/-in, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Präsident/-in, bei dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines/einer Nachfolgers/-erin wirksam.



§13
Aufgabenkreis des Vorstandes



Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    a)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
        Rechenschafts- und Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)    Vorbereitung der Generalversammlung;
c)    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
    d)    Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e)    Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    f)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


 

§14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder



(1)    Der/die Präsident/-in ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung
des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug
ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)         Der/die Schriftführer/-in hat den/die Präsidenten/-in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
(3)    Der/die Kassier/-erin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4)         Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Präsidenten/-in und vom/von der
Schriftführer/-in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der
Präsidenten/-in und vom/von der Kassier/-erin gemeinsam zu unterfertigen
(5)         Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/-in,
des/der Schriftführers/-erin und des/der Kassiers/-erin ihre Stellvertreter/-innen.



§15
Die Rechnungsprüfer/-innen



(1)    Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der Generalversammlung
    auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)    Den Rechnungsprüfern/-innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
    die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der General-
    versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)    Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/-innen die Bestimmungen des §12 sinngemäß.
(4)    Die Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.


§16
Das Schiedsgericht



(1)         In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet,
sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
(2)         Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei
Mitglie

der als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


(3)         Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§17
Auflösung des Vereins



(1)         Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)         Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
    Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.